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   OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22   

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OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22 (https://dejure.org/2023,25724)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.09.2023 - 6 U 1873/22 (https://dejure.org/2023,25724)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. September 2023 - 6 U 1873/22 (https://dejure.org/2023,25724)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen Abgasabschalteinrichtung in einem verkauften PKW

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Eine vertragliche oder sonst eine (verschuldensunabhängige) Haftung aus einer Garantieerklärung des Fahrzeugherstellers ergibt sich auch aus den jüngsten ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22, juris - alle weiteren Entscheidungen, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris) nicht.

    Daraus folgt, dass die Klagepartei greifbare Anhaltspunkte dafür vorzutragen hat, dass in ihrem Fahrzeug ein Konstruktionsteil vorhanden ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023 - 35 U 5534/22, BeckRS 2023, 19539 Rn. 15; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 53).

    Abzustellen ist hierbei auf die Fahrbedingungen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 Rn. 40; Urteile vom 14.07.2022 - C-134/20 und C-145/20; BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 50).

    Eine Fahrkurvenerkennung ist für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur dann relevant, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte Fahrkurve Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 48).

    Ob dabei die Einschätzung des KBA zutreffend oder - insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21) - falsch ist, ist für die Frage des Unrechtsbewusstseins der für die Beklagte handelnden Personen und der Verwerflichkeit ihres Handelns nicht maßgeblich.

    Denn die möglicherweise (gerade mit Blick auf die Annahme der Grenzwertrelevanz als tatbestandsausschließendes Kriterium) falsche, aber angesichts der jedenfalls bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (a.a.O.) andauernden rechtlichen Unsicherheit und der Beurteilung durch das KBA bislang vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Beklagte würde dem Vorwurf eines bewussten und gewollten Verstoßes gegen geltendes Recht und die guten Sitten entgegenstehen (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 02.08.2023 - 12 U 48/22, BeckRS 2023, 19945 Rn. 14).

    Insoweit kann dem Fahrzeugkäufer aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese, also ein - der Höhe nach auf 5 bis 15 % des Kaufpreises beschränkter (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 74 ff.) - Differenzschaden entstanden sein (BGH, a.a.O., Rn. 28, 32), wie hier zuletzt vom Kläger als sog. kleiner Schadensersatz im Berufungsantrag zu 1. (i.H.v. 15 % des Kaufpreises, mithin 3.973,50 EUR) beansprucht.

    Selbst wenn man also (nur) wegen der Fahrkurvenerkennung und den hieran anknüpfenden Funktionen eine unzulässige Abschalteinrichtung unterstellen wollte, wäre der Differenzschaden bereits vollständig ausgeglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 80).

    Darüber hinaus ist vorliegend auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 61) im Mai 2016 ein Verschulden der Beklagten i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB zu verneinen.

    Die Ableitung einer verschuldensunabhängigen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB kommt auch unter Ausschöpfung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 37).

    Dabei muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 59).

    Dieser Grundsatz ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Fallkonstellationen des sogenannten Abgasskandals und damit auch auf den Streitfall anwendbar (BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 62 ff.).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Behörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017 - VI ZR 424/16 Rn. 16; bestätigt durch BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 65).

    Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Klägers im Mai 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 62).

    Der Bundesgerichtshof hat erst in seinem Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, a.a.O., Rn. 51) ausdrücklich klargestellt, dass Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht die Einhaltung des Grenzwerts sei, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs.

    Ob die Grenzwerte unter Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten würden, sei hingegen mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 51).

    Aus der Vielzahl der beklagtenseits vorgelegten amtlichen Auskünfte des KBA ergibt sich nichts anderes; sie belegen eine entsprechende, hinreichend konkrete Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 67), die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO den Schluss auf eine hypothetische Genehmigung, auch im Zusammenspiel von Fahrkurvenerkennung und Thermofenster, zulässt (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 02.08.2023, a.a.O., Rn. 22; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 - 13 U 527/21, BeckRS 2023, 17845 Rn. 70 ff. und Rn. 117 ff.; KG, Beschluss vom 03.08.2023 - 4 U 10/23, BeckRS 2023, 19942 Rn. 32 unter (2.2.); OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023, a.a.O., Rn. 57-64; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 24.07.2023 - 13 U 104/22, BeckRS 2023, 19540 Rn. 61; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23, BeckRS 2023, 17809).

  • OLG Koblenz, 14.07.2022 - 6 U 1721/21
    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Wegen der unsicheren Rechtslage hat sich zudem der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216; Urteile vom 14.07.2022, a.a.O.).

    Im Übrigen kann das OBD-System selbst keine Abschalteinrichtung im von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sein, da es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert (vgl. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007), sondern nur der Anzeige eines Fehlers dient (Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 6 U 1721/21, BeckRS 2022, 18763 Rn. 42 m.w.N.).

    Die Frage, wann eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, war bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (a.a.O.) vollkommen ungeklärt; insoweit bestand eine unsichere Rechtslage.

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Der Wirkbereich entspricht ersichtlich nicht demjenigen, für den der Europäische Gerichtshof ein Thermofenster als unzulässig i. S. d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 erachtet hat (vgl. EuGH, Urteile vom 21.03.2023 - C-100/21 Rn. 58 sowie vom 14.07.2022 - C-134/20 Rn. 24).

    Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) sind Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 RL (EG) 2007/46 dahingehend auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist.

    Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, a.a.O., Rn. 91).

  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Daraus folgt, dass die Klagepartei greifbare Anhaltspunkte dafür vorzutragen hat, dass in ihrem Fahrzeug ein Konstruktionsteil vorhanden ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023 - 35 U 5534/22, BeckRS 2023, 19539 Rn. 15; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 53).

    Denn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird bei dieser Sachlage unter Bedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb im Unionsgebiet zu erwarten sind, nicht verringert (OLG Koblenz Urteil vom 26.05.2023 - 16 U 1375/22, BeckRS 2023, 12839 Rn. 23; vgl. i. E. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023, a.a.O., Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2023 - 28 U 59/22, BeckRS 2023, 13671 Rn. 41).

    Aus der Vielzahl der beklagtenseits vorgelegten amtlichen Auskünfte des KBA ergibt sich nichts anderes; sie belegen eine entsprechende, hinreichend konkrete Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 67), die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO den Schluss auf eine hypothetische Genehmigung, auch im Zusammenspiel von Fahrkurvenerkennung und Thermofenster, zulässt (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 02.08.2023, a.a.O., Rn. 22; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 - 13 U 527/21, BeckRS 2023, 17845 Rn. 70 ff. und Rn. 117 ff.; KG, Beschluss vom 03.08.2023 - 4 U 10/23, BeckRS 2023, 19942 Rn. 32 unter (2.2.); OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023, a.a.O., Rn. 57-64; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 24.07.2023 - 13 U 104/22, BeckRS 2023, 19540 Rn. 61; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23, BeckRS 2023, 17809).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14 f. m.w.N.; Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19 Rn. 17 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, NJW 2021, 3721).

    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 16.09.2021, a.a.O., Rn. 16).

    Zudem wäre das KBA, hätte es weitere Informationen für erforderlich gehalten, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 Rn. 26).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Wegen der unsicheren Rechtslage hat sich zudem der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216; Urteile vom 14.07.2022, a.a.O.).

    Ferner liegt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann eine Abschalteinrichtung vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht im normalen Fahrbetrieb verringert, sondern umgekehrt im Prüfstandsbetrieb erhöht würde (vgl. auch EuGH, C-693/18, a.a.O., Rn. 102).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Gegen die für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Annahme, die bei der Beklagten handelnden Personen hätten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen, spricht zudem, dass die Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit solcher Thermofenster unsicher war (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 Rn. 22).

    Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, a.a.O., Rn. 24).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall - auch bei Fahrlässigkeitsdelikten - eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 24 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, BeckRS 2022, 36950 Rn. 41 m.w.N.).

    Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht; erforderlichenfalls hat er sich an die zuständige Erlaubnisbehörde zu wenden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17 f. und vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27).

    Ebenso wenig würde es ausreichen, dass mit dem - unstreitig am 01.04.2021 aufgespielten - Update eine - unterstellt - nachteilige Veränderung des Verbrauchs oder Verschleißes verbunden ist, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren, denn der Vorwurf besonderer Verwerflichkeit ist nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, a.a.O., Rn. 30).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22
    Abzustellen ist hierbei auf die Fahrbedingungen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 Rn. 40; Urteile vom 14.07.2022 - C-134/20 und C-145/20; BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 50).

    Dementsprechend hat auch das KBA bislang in der Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems kein Hindernis für die Erteilung der Typgenehmigung gesehen (vgl. Auskünfte vom 08.03.2021, 24.03.2021 (Eingang) und 26.10.2021 im Anlagenkonvolut B2, vom 14.12.2020 im Anlagenkonvolut B14, jew. LG zu 170; vom 30.08.2022 im Anlagenkonvolut B24, OLG zu 95; letztere Auskunft wurde unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 erteilt).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • OLG Koblenz, 24.08.2021 - 3 U 184/21
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer

  • OLG Stuttgart, 12.12.2022 - 13 U 104/22
  • OLG Brandenburg, 03.07.2023 - 10 U 27/23

    Haftung des Kfz-Herstellers bei eingebauter "Aufheizstrategie" in einem Kfz;

  • OLG Koblenz, 08.01.2021 - 8 U 258/20
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 270/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorsätzliche

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

  • OLG Koblenz, 26.05.2023 - 16 U 1375/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkaufs eines PKW mit einer eingebauten

  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Damit entfallen die zentralen Anknüpfungspunkte für die Feststellung eines - unterstellt - zuvor sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 13 U 104/22, juris Rn. 49 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 7. September 2023 - 6 U 1873/22, juris Rn. 54).

    Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klagepartei nicht damit rechnen, dass (Ober-)Gerichte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 13 U 527/21, juris Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 7 U 67/23, juris Rn. 93, 112; OLG Koblenz, Urteil vom 7. September 2023 - 6 U 1873/22, juris).

  • OLG Bamberg, 15.09.2023 - 11 U 99/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

    Diese lässt nur den Schluss zu, dass das KBA auch der Beklagten bestätigt hätte, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um keine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, weil auch bei ihrem Abschalten die Grenzwerte eingehalten werden (ebenso: OLG Brandenburg Beschluss vom 03.07.2023 - 10 U 27/23 BeckRS 2023, 17809; OLG Braunschweig Beschluss vom 13.07.2023 - 7 U 4/21 BeckRS 2023, 17815; OLG Dresden Urteil vom 29.08.2023 - 3 U 852/23 BeckRS 2023, 24377; OLG Bamberg Beschluss vom 30.08.2023 10 U 28/23 BeckRS 2023, 24363; OLG Koblenz Beschluss vom 07.09.2023 - 6 U 1873/22 BeckRS 2023, 25585; OLG Dresden Urteil vom 12.09.2023 - 4 U 1689/22 BeckRS 2023, 25577; OLG Zweibrücken Beschluss vom 28.9.2023 - 5 U 36/22 BeckRS 2023, 26751).
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